Tüzük
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2
§ 2 Ziele der Alevitischen Gemeinde 2
§ 3 Gemeinnützigkeit 3
§ 4 Mitgliedschaft 4
§ 5 Fördermitgliedschaft 5
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 5
§ 7 Einnahmen 6
§ 8 Organe des Vereins 6
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung 6
§ 8.2 Der Vorstand 7
§ 8.3 Der Aufsichtsrat 8
§ 8.4 Der Disziplinarausschuss 10
§ 8.5 Die Frauenvereinigung 11
§ 8.6 Die Jugendvereinigung 11
§ 8.7 Berufung des Glaubensrates 12
§ 8.8 Die Delegierten 13
§ 8.9 Der Beirat 13
§ 9 Arbeitsgruppen 14
§ 10 Finanzielle Bestimmungen 14
§ 11 Vorstandsitzungen, Aufgaben und Beschlüsse 14
§ 12 Wahlleitung 16
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 16
§ 14 Aufgaben der/ des Vorstandsvorsitzenden 17
§ 15 Aufgaben der/ des stellvertretenden Vorstandvorsitzenden 18
§ 16 Aufgaben der Sekretärin/ des Sekretärs 18
§ 17 Aufgaben der Kassenwartin/ des Kassenwarts 18
§ 18 Datenschutz und Datensicherung 19
§ 19 Öffentlichkeit, Internet und Soziale Medien 20
§ 20 Satzungs- und Zweckänderung 20
§ 21 Erwerb, Auflösung, Veräußerung des Vereins oder Zusammenschluss 21
§ 22 Erste Hilfe und Evakuierung 21
§ 23 Gebäude, Technik und Instandhaltung 21
§ 24 Abschlussbestimmung 22
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Alevitische Kulturgemeinde Duisburg und Umgebung
e.V.”, auf Türkisch “Alevi Kültür Merkezi Duisburg ve Çevresi“
. Duisburg Hamborn
Cemevi Nachfolgend in dieser Satzung: AKM
(2) Der Sitz des Vereins ist in Duisburg.
(3) Der Verein unterhält ein Gemeindehaus (auf Türkisch: Cemevi) an seinem Sitz. Weitere
Vereinshäuser können in der Umgebung eingerichtet werden, soweit dies zur Erreichung des
gemeinnützigen Vereinszwecks erforderlich erscheint.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer VR 5739
eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein ist Mitglied der nach Art. 7 Abs. 3 GG anerkannten Religionsgemeinschaft
Alevitische Gemeinde Deutschland. K.d.ö.R (AABF), Körperschaft öffentliches Recht
(7) Der Verein versteht sich als unabhängige Ortsgemeinde der Alevitischen Gemeinde
Deutschland e.V.
(8) Sofern Mitglieder und Organfunktionäre des Vereins in männlicher Form bezeichnet
werden, sind auch weibliche und diverse Personen gemeint.
§ 2 Ziele der Alevitischen Gemeinde
(1) Der Verein „Alevitische Kulturgemeinde Duisburg und Umgebung e.V.“ verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Die Alevitische Gemeinde bemüht sich in Duisburg und ihrer Umgebung, die alevitische
Kultur zu erhalten und zu pflegen. In ihren Tätigkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich
sind, setzt sich die Gemeinde für Menschenrechte, Glaubensfreiheit und Gleichberechtigung
von Mann und Frau ein. Die Alevitische Gemeinde ist politisch neutral.
(3) Die Alevitische Gemeinde bemüht sich darum, dass die Alevitische Lehre und Kultur in das
Bildungssystem, besonders in den Religions- und Ethikunterricht, aufgenommen wird. Sie
unterstützt Eltern dabei, ihren Kindern die alevitische Lehre und Kultur zu vermitteln.
(4) Im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit versucht die Alevitische Gemeinde, die
Alevitische Kultur der Öffentlichkeit bekannter zu machen. Sie pflegt die Völkerverständigung.
(5) Weiterhinhat die Gemeinde das Ziel, die Alevitische Lehre und Kultur zu erforschen und
solche Forschungen zu unterstützen.
(6) Die Alevitische Gemeinde kann mit Vereinen und Organisationen in Deutschland und in
anderen Ländern, bei Übereinstimmung ihrer Ziele, zusammenarbeiten.
(7) Um diese Ziele zu verwirklichen, bedient sich die Alevitische Gemeinde an diversen
medialen und methodischen Formen zur Gestaltung kultureller Angebote. Die Alevitische
Gemeinde veranstaltet Seminare zu ausgewählten Themen wie z.B. Religion und
Gleichstellung in der alevitischen Lehre bzw. Kultur Information und „CEM“ Versammlungen
(„CEM“: Alevitisches Gebet Zeremonie) Falls es für die Durchführung dieser Angebote
erforderlich sein sollte, wird der Verein Kursleiter, Lehrer, Künstler, Angebote u.a. aus dem
Ausland engagieren.
(8) Die Alevitische Gemeinde kooperiert mit anderen Vereinigungen von Einwanderer*innen
als auch mit Vereinen mit sozialen Aspekten, sofern diese mit diesen Zielen und Prinzipen der
Alevitische Gemeinde vereinbar sind. Bei Veranstaltungen im sozialen, kulturellen und
religiösen Bereich setzt sich der Verein für verfassungsrechtliche Gleichberechtigung von
Einwanderer*innen ein. Der Verein gibt Veröffentlichungen heraus.
(9) Die Alevitische Gemeinde führt in verschiedenen Bereichen wie Soziales, Bildung, Kultur
Aktivitäten durch und unterstützt hauptsächlich demokratische Jugendarbeit, präventive
Maßnahmen gegen Alkohol, Drogen, Missbrauch, Rassismus und Rawding.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 AO).
Sie ist in erster Linie im Bereich der „Förderung der Religion“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) tätig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Niemand darf in seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen tätig werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
(5) Bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ist eine vertraglich festgelegte Vergütung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG an
die Mitglieder der Vereinsorgane sowie Kursleiter für ihre Tätigkeit ist zulässig.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder*innen und Mitarbeiter*innen des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und
Reisekosten, Porto- und Telefonkosten usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Die Alevitische Gemeinde verwirklicht die Pflege und Förderung des Sports durch
sportliche Übungen, durch die Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen im Vereinshaus und in Kooperation mit Sportvereinen, Sportverbänden oder sonstigen Sporteinrichtungen. Zur weiteren Verwirklichung dieses Ziels strebt die Alevitische Gemeinde die Mitgliedschaft in Sportverbänden an.
(8) Im Falle der Auflösung fällt das gesamte aktive Vermögen der Alevitischen Gemeinde an
die Alevitische Gemeinde Deutschland K.d.ö.R., die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige (§§ 52 ff AO) zu verwenden hat. Zur Abwicklung des
Auflösungsbeschlusses wird in der Mitgliederversammlung eine Kommission gewählt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die die Satzung des Vereins und seine Ziele anerkennt und das 16.
Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden. Bei minderjährigen Personen ist der
Aufnahmeantrag durch die oder den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Eine doppelte Mitgliedschaft in mehreren Alevitischen Ortsgemeinden ist grundsätzlich
möglich. Sofern ein Antragsteller in mehr als einer Alevitischen Ortsgemeinde Mitglied ist,
muss es sich entscheiden, in welcher Gemeinde es leitende Funktion in einem Organ als
Vorstandsmitglied, Mitglied des Aufsichtsrates, im Disziplinarrat Mitglied usw. werden möchte. Sollte die doppelte Mitgliedschaft bereits vorliegen, so muss es ebenfalls entscheiden in welchem Verein die leitende Rolle übernehmen könnte. Die Entscheidung ist dem Vorstand bei Aufnahmeantrag oder mit einer Bestätigung mitzuteilen. Eine einmal getroffene Festlegung gilt für die Dauer der Mitgliedschaft.
(3) Beim Aufnahmeantrag zur ordentlichen Mitgliedschaft ist das zur Mitgliedschaft
vorbereitete und ausgehändigte Formular zur Datenschutz-Grundverordnung und die
Vereinssatzung zu akzeptieren und zu unterzeichnen. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller willigen ein, die in der Satzung genannten Bestimmungen einzuhalten. Insoweit
wird insbesondere auf § 2 der Satzung hingewiesen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller
willigen ein, die Aktivitäten (Projekte und Veranstaltungen) des Vereins im Rahmen seiner
Möglichkeiten aktiv zu unterstützen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(5) Der Vorstand muss über den Antrag innerhalb von sechs Wochen entscheiden und seine
Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Begründung der Ablehnung zu erläutern.
(6) Die Mitgliedschaft ist nach Zustimmung des Vorstandes sofort gültig. Das Mitglied bekommt jedoch erst sechs Monate nach dieser Zustimmung die aktive Stimmberechtigung (aktives
Wahlrecht) in Mitgliederversammlungen. Das Mitglied hat erst ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr und ab dem 12. Monat nach seinem Vereinsbeitritt das Recht, für die Organe des
Vereins zu kandidieren und sich für diese wählen zu lassen (passives Wahlrecht). Das Mitglied
darf erst drei Monate nach Vereinsbeitritt aus der Mitgliedschaft austreten.
(7) Die Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde, kann bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend. Der Antragsteller besitzt sofort die Mitgliedschaftsrechte, nachdem die Mitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mindestmitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mindesthöhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt sich in der Mitgliederversammlung und lässt sich dem Beitrittsantrag entnehmen. Im Beitrittsantrag ist das Vereinskonto aufgeführt. Das Mitglied überweist den fälligen Mitgliedsbeitrag per Dauerauftrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich auf das Vereinskonto oder zahlt bei dem zuständigen Vorstandsmitglied in bar.
(9) Zur Mitgliedschaft zugelassene Personen erhalten ein Mitgliedsausweis und die Satzung
ausgehändigt.
(10) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliedersitzungen teilzunehmen. Er hat gleiches
Stimm- und Rederecht.
(11) Die von den Mitgliedern eigenständig auszuführenden Aktivitäten wie etwa Projekte oder Veranstaltungen sind dem Vorstand anzuzeigen.
(12) Das Mitglied kann dem Vorstand schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden
vortragen.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, juristische Person oder Institution, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte, kann eine Fördermitgliedschaft beantragen.
(2) Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert und zu diesen eingeladen.
(4) Die Höhe des Mindestförderbetrages setzt der Vorstand fest.
(5) Die Fördermitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und ihrer
Mitgliederversammlung als Gast teilzunehmen. Sie haben in den Sitzungen Rederecht und
Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Versterben des Mitglieds, durch Auflösung des Vereins,
durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand oder durch Ausschluss aus dem Verein. Beim schriftlichen Austritt sind bis zum Quartalsende die Mitgliedsbeiträge
weiterhin vom ausgeschiedenen Mitglied zu entrichten.
(2) Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden,
Inventarstücken oder sonstigen Zuwendungen, wenn die Mitgliedschaft beendet ist oder der
Verein aufgelöst wurde.
(3) Der Vorstand fasst halbjährlich die versäumten Mitgliedsbeiträge der vergangenen 6
Monate zusammen und sendet den säumigen Mitgliedern ein Mahnschreiben mit der
Aufforderung zur Begleichung der offenen Beitragssummen mit einer Zahlungsfrist von vier
Wochen. Kommt das säumige Mitglied dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach,
ohne nachvollziehbare Gründe für die Nichtzahlung zu nennen, ruhen die Mitgliedschaftsrechte des säumigen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes.
(4) Verstößt ein Mitglied nachweislich gegen die Statuten und Ziele des Vereins gemäß § 2
dieser Satzung, so wird er auf Antrag des Vorstandes, auf Antrag von 15 Prozent der
Mitglieder des Vereins oder auf eigene Initiative des Disziplinarausschusses vom
Disziplinarausschuss angehört. Nach erfolgloser Anhörung kann der Disziplinarausschuss
Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind die schriftliche Verwarnung, die
Androhung der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss und die Beendigung der
Mitgliedschaft durch Ausschluss. Dabei ist der Disziplinarausschuss danach bestrebt, eine
verhältnismäßige Entscheidung zu treffen.
(5) Die Person, deren Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet wurde, kann bei der
darauffolgenden Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich gegen diese Entscheidung
Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
§7 Die Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus den ausgeführten Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins.
§ 8 Die Organe des Vereins
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet alle 6 Monate statt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl der Organe des Vereins findet alle
zwei Jahre statt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich unter Auflistung der Tagesordnungspunkte einberufen. Eine Einladung per E-Mail oder durch Mobiltelefon ersetzt die Anforderung an die Schriftlichkeit nicht. Die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind nach der Zustimmung der Mitglieder gültig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung zwei Stunden später einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der beschlussfähigen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zu dieser Versammlung auf die besondere Beschlussfähigkeit hingewiesen wurde.
(6) Bei dieser Mitgliederversammlung mit der besonderen Beschlussfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der anwesenden aktiv und passiv wahlberechtigten Mitglieder mindestens um eine Person mehr als die für die Besetzung des Vorstands, Aufsichtsrates und des Disziplinarausschusses erforderlich ist.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme. Stimmrechte dürfen nicht stellvertretend abgegeben werden. Eine schriftliche Vollmacht über eine stellvertretende Abgabe des Stimmrechtes ist ungültig. Mitglieder, die bis zum Beginn der Mitgliederversammlung ihre Beiträge nicht vollständig gezahlt haben, haben weder ein Stimmrecht noch können sie nicht gewählt werden.
(8) Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung ohne Wahlen übernimmt der Vorstand.Die ordentliche Mitgliederversammlung mit Wahlen wird von einer Wahlleitung geleitet.
(9) Alle Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung finden durch geheime
Stimmabgabe statt. Das Mitglied gibt seine Stimme bei Anwesenheit der Wahlleitung in einer
Wahlkabine ab. Nach abgegebener Stimme trägt sich das Mitglied in die Liste der
stimmberechtigten Mitglieder mit Unterschrift ein. Die Liste der stimmberechtigten Mitglieder wird vom Aufsichtsrat genehmigt und der Wahlleitung vorgelegt.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer der Wahlleitung eineNiederschrift. Der Wahlleiter sowie die zwei ordentlichen Mitglieder haben die Niederschrift auf jeder Seite zu unterschreiben und dem Vorstand des Vereins auszuhändigen.
(11) Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Wahl werden auch die Mitglieder der Organe des Vereins gewählt.
(12) Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über den
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
(13) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. Bei weiterer Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(14) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder die Einberufung von einer, 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(15) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Einsprüche der Mitglieder.
(16) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der
Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, der Auflösung des Vereins und Änderung der
Grundform.
(17) An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder und durch den Vorstand geladene
oder zugelassene Personen teilnehmen.
(18) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlleitung und öffentlich.
§ 8.2 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus insgesamt 15 ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern und wird
durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die 15 ordentlichen Vorstandsmitglieder setzen sich zusammen aus
1.Vorstandsvorsitzende/Vorstandsvorsitzender,
2. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter des Vorsandvorsitzenden/ der Vorsitzenden,
3. Sekretärin/ Sekretär,
4. Stellvertreterin/ Stellvertreter des Sekretärs,
5. Kassenwartin/ Kassenwart,
6. Stellvertreterin/ Stellvertreter der Kassenwartin/ des Kassenwarts,
7. Leitung des Glaubensrats,
8. Leitung der Frauenvereinigung,
9.Leitung der Jugendvereinigung und sechs weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
(3) Zur Wahl in den Vorstand darf sich nur aufstellen lassen, wer zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 12 Monaten ordentliches Mitglied des Vereins war und keine Beitragsrückstände hat. Zur/Zum Vorstandsvorsitzenden darf sich nur aufstellen lassen, wer zuvor in mindestens einer Wahlperiode ununterbrochen Vorstandsmitglied, Mitglied des Aufsichtsrates oder Mitglied des Disziplinarausschusses war.
(4) Wer sich zur/zum Vorstandsvorsitzenden aufstellen lassen möchte, hat den Vorstand darüber
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand hat diese
Kandidatur unverzüglich im Vereinshaus durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Der Aushang wird vom Aufsichtsrat beaufsichtigt.
(5) Zur Wahl darf sich ein bestehendes Mitglied eines in Absatz 2 genannten Organs für dieselbe Position nur für zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden aufstellen lassen. Dies gilt nicht für den Glaubensrat.
(6) Der Vorstandsvorsitzende/ die Vorstandsvorsitzende, die Leitung der Frauenvereinigung, die Leitung der Jugendvereinigung und Leitung des Glaubensrates werden in jeweils geheimer und direkter Wahl einzeln von den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(7) Die übrigen 11 ordentlichen Vorstandsmitglieder sowie mindestens 5 Ersatzmitglieder werden durch Kandidatur in geheimer und direkter Listenwahl gewählt. Die 11 Kandidaten mit den meisten Stimmen werden in den Vorstand gewählt. Die Kandidaten auf den nachfolgenden Rängen werden nach Anzahl
der Stimmen zu Ersatzmitgliedern des Vorstandes berufen.
(8) Die Aufgabenverteilung der aus der Wahlliste gewählten 11 ordentlichen Vorstandsmitglieder erfolgt am Wahltag auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden/ der Vorstandsvorsitzenden durch Abstimmung aus der Mitte des gewählten ordentlichen Vorstandes mit der Mehrheit der ordentlichen Vorstandsmitglieder. Die Ergebnisse der Aufgabenverteilung wird am Tag der Abstimmung bekannt gegeben.
(9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlichen Belangen durch die Vorstandsvorsitzende bzw.
den Vorstandsvorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzende bzw. den stellevertretenden
Vorsitzenden, Sekretärin bzw. Sekreter, Kassiererin bzw. Kassierer jeweils immer zu zweit gemeinsam vertreten
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer der Wahlperiode nach und die Vorstandsmitglieder wählen unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte aus. Sobald mindestens elf ordentliche Vorstandsmitglieder ausscheiden, löst sich der Vorstand auf. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wählt sodann die neuen Vorstandsmitglieder.
(11) Tritt die/der Vorstandsvorsitzende während der Amtszeit zurück oder scheidet sie/er aus sonstigen Gründen aus, so findet innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeit des Ausscheidens eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, in der die/der neue Vorstandsvorsitzende neu gewählt wird. Bis zur Wirksamkeit der Neuwahl übernimmt die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende das Amt
des Vorstandsvorsitzes und die/der Sekretär/in das Amt des stellvertretenden Vorstandsvorsitzes übergangsweise.
§ 8.3 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
(2) Zur Aufsichtsratswahl darf sich nur aufstellen lassen, wer mindestens seit 12 Monaten ordentliches Mitglied des Vereins ist und keine Beitragsrückstände hat.
(3) In seiner ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung bestimmt der Aufsichtsrat untereinander eine Aufgabenteilung und setzt sich aus zwei ordentlichen Mitgliedern und der/ dem Vorsitzenden zusammen. Die Aufgabenverteilungen werden dem Vorstand unmittelbar schriftlich mitgeteilt.
(4) Bei Amtsantritt übernimmt der Aufsichtsrat vom bisherigen Aufsichtsrat eine Gesamtübersicht, in welcher der aktuelle Inventarstand, der Kontostand, die Bargeldkasse, die Schulden, die Zahl der Mitglieder und die Verbindlichkeiten aufgelistet sind. Zu Beginn der Amtszeit erhält der Aufsichtsrat vom Vorstand die aktuelle Mitgliederliste, um die Mitglieder in außerordentlichen Fällen informieren zu können. Der Vorstand kann die Mitgliederliste jederzeit anfordern.
(5) Fällt ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt an dessen Stelle das nächste Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen. Im Falle des Ausscheidens von drei Mitgliedern des Aufsichtsrats erfolgt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die den Aufsichtsrat erneuert wählt. Tritt der Aufsichtsratsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Wahlperiode zurück, so wählen die anderen Mitglieder des Aufsichtsrates den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(6) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben ein Rederecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(7) Der Aufsichtsrat versammelt sich alle drei Monate und überprüft die Vereinsunterlagen mit der Kassenwartin/ dem Kassenwart zu den Einnahmen und Ausgaben. Der Aufsichtsrat erstattet dem Vorstand einen schriftlich ausgefertigten Bericht. Bei Bedarf oder bei Verlangen ist dieser Bericht auch den anderen Verein Organen vorzulegen. Vor jeder Aufsichtsratssitzung werden die Tagesordnungspunkte den Mitgliedern des Aufsichtsrates mitgeteilt. Die Aufsichtsratssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates in der Sitzung anwesend sind.
(8) Der Aufsichtsrat überprüft, ob der Vorstand seine Tätigkeiten nach Einhaltung der in der Satzung festgelegten Regeln durchführt. Der Aufsichtsrat beobachtet die Beschlüsse des Vorstandes. Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie haben Rede-, jedoch keine Stimmrechte. In Fällen von nachweisbaren Satzungsverstößen verwarnt der Aufsichtsrat den Vorstand mündlich oder schriftlich. Sollte der Satzungsverstoß trotz Verwarnung nicht beseitigt worden sein,leitet der Aufsichtsrat den Fall an den Glaubensrat, um eine gemeinsame Lösung anzustreben. Sollte der Satzungsverstoß mit Hilfe des Glaubensrates nicht gelöst werden können, beruft der Aufsichtsrat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind bindend.
(9) Der Aufsichtsrat überprüft, ob im Finanzbericht der aktuelle Schuldenstand, Kontostand, der Stand der Bargeldkasse, die Anzahl der aktuellen Mitglieder enthalten ist. Der Aufsichtsrat protokolliert jeden Finanzbericht des Kassenwartes und berichtet dem Vorstandsvorsitzenden darüber bei den nächsten Sitzungen. Der Aufsichtsrat prüft, ob der Kassenwart die Mitgliederbeiträge fristgerecht einsammelt und bei Rückständen der Beitragszahlungen die Mitglieder anmahnt.
(10) Der Aufsichtsrat überprüft vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, das Beschlussheft des Vorstandes, die Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass nur Mitglieder und vom Vorstand eingeladene Personen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der Aufsichtsrat beaufsichtigt, dass die Wahlen gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren
durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat genehmigt den Finanzbericht oder stellt Bemängelungen schriftlich fest und erläutert diese den Mitgliedern.
(11) Der Aufsichtsrat ist ein eigenständiges Organ und handelt unabhängig vom Vorstand.
§ 8.4 Der Disziplinarausschuss
(1) Der Disziplinarausschuss wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
(2) In seiner ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung bestimmt der Disziplinarausschuss
untereinander eine Aufgabenteilung und setzt sich aus zwei ordentlichen Mitgliedern und der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden zusammen. Die Aufgabenverteilungen werden dem Vorstand unmittelbar schriftlich mitgeteilt
(3) In den Disziplinarausschuss darf sich nur wählen lassen, wer mindestens seit 12 Monaten
ordentliches Mitglied des Vereins ist und keine Beitragsrückstände hat.
(4) Fällt ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt an dessen Stelle das nächste Ersatzmitglied.
(5) Mitglieder des Disziplinarausschusses dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie haben Rede-, jedoch keine Stimmrechte.
(6) Der Disziplinarausschuss kommt mindestens alle drei Monate zusammen, protokolliert die
Sitzungen und berichtet die behandelten Fälle dem Vorstand und in Fällen von erheblichen
Satzungsverstößen den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung. Vor jeder
Disziplinarausschusssitzung werden die Tagesordnungspunkte den Mitgliedern des
Disziplinarausschusses mitgeteilt.
(7) Der Disziplinarausschuss fasst die Beschlüsse über die Mitglieder, die sich nicht an die Ziele und Grundsätze der Vereinssatzung halten, ihre Aufgabe nicht dementsprechend ausführen, die den Verein schädigen bzw. ein Verhalten vorweisen, dass den Zielen des Vereines widerspricht, zusammen.
(8) Der Disziplinarausschuss kann in Fällen von nachweisbaren Satzungsverstößen die geeigneten Maßnahmen treffen und Ermahnungen, vorübergehende Suspendierungen oder Ausschlüsse aussprechen.
(9) Gegen die Beschlüsse des Disziplinarausschusses können die Mitglieder bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
(10) Der Disziplinarausschuss kann vom Vorstand auf Satzungsverstöße hingewiesen werden.
(11) Der Disziplinarausschuss leitet die schriftlichen Beschlüsse dem betroffenen Mitglied, dem Vorstand und bei Bedarf anderen Vereinsorganen schriftlich weiter.
(12) Der Disziplinarausschuss ist ein eigenständiges Organ und handelt unabhängig vom Vorstand.
(13) Gegen die Beschlüsse des Disziplinarausschusses können die Mitglieder Einspruch einlegen. Der Einspruch wird bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt und zur Abstimmung gegeben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
(14) Laufende und nicht abgeschlossene Fälle werden unter dem Aspekt eines geheimen und fairen Verfahrens geheim behandelt, bis die Angelegenheit abgeschlossen ist.
(15) Tritt die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende des
Disziplinarausschusses während der Amtszeit zurück, so wählen die anderen Mitglieder untereinander eine neue Vorsitzende/ einen neuen Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/ den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(16) Im Falle des Ausscheidens von drei Mitgliedern des Disziplinarausschusses erfolgt eine
außerordentliche Mitgliederversammlung, die den Disziplinarausschuss erneuert wählt.
§ 8.5 Die Frauenvereinigung
(1) Die Leitung der Frauenvereinigung besteht aus fünf weiblichen Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Leitende der Frauenvereinigung wird durch eigene Kandidatur in geheimer und direkter Wahl von den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die gewählte Vorsitzende der Frauenvereinigung beruft am Tag der Wahl eine Versammlung unter den Frauen des Vereins ein. In dieser Versammlung werden die Vertreterin der Vorsitzenden und drei weitere leitende Frauen der Frauenvereinigung aus der eigenen Mitte gewählt. Die leitenden Mitglieder der Frauenvereinigung und die Aufgabenverteilungen werden dem Vorstand unmittelbar schriftlich mitgeteilt.
(4) Zur Leiterin und der Stellvertreterin der Frauenvereinigung darf sich nur aufstellen lassen, wer mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit 12 Monaten ordentliches Mitglied des Vereins ist und keine Beitragsrückstände hat.
(5) Die Frauenvereinigung verfolgt das Ziel, die weiblichen Mitglieder des Vereins unabhängig zu
organisieren und sie zu Trägerinnen von Entscheidungen hinsichtlich der gesamten Vereinsarbeit und Vereinsführung zu mobilisieren. Die Frauenvereinigung befasst sich mit gesellschaftlichen Problemen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Frauen und organisiert dafür diverse Veranstaltungen (Konferenzen, Kurse, Seminare usw.).
(6) Bei Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden der Leiterin der Frauenvereinigung rückt die
stellvertretende Leiterin der Frauenvereinigung an ihre Stelle. Die Frauenvereinigung wählt sodann eine neue stellvertretende Leiterin aus ihrer Mitte.
(7) Im Falle des Ausscheidens von vier Mitgliedern der Frauenvereinigung erfolgt eine
außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Frauenvereinigung erneut wählt.
§ 8.6 Die Jugendvereinigung
(1) Die Leitung der Jugendvereinigung besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins.
(2) Der oder die Leitende der Jugendvereinigung wird durch eigene Kandidatur in geheimer und direkter Wahl von den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der oder die gewählte Vorsitzende der Jugendvereinigung beruft am Tag der Wahl eine
Versammlung unter den Jugendlichen des Vereins ein. In dieser Versammlung werden ein oder eine Vertretung der Jugendvereinigung und drei weitere leitende Jugendliche der Jugendvereinigung aus der eigenen Mitte gewählt. Die leitenden Mitglieder der Jugendvereinigung und die Aufgabenverteilungen werden dem Vorstand unmittelbar schriftlich mitgeteilt.
(4) Zur Leitung und der Stellvertretung der Jugendvereinigung darf sich nur aufstellen lassen, wer mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit 12 Monaten ordentliches Mitglied des Vereins ist und keine Beitragsrückstände hat und das 35. Lebensjahr noch nicht beendet hat.
(5) Die Jugendvereinigung hat die Zielsetzung, weitere Kinder und Jugendliche für den Verein
zu gewinnen und sie zur Partizipation an der Vereinsarbeit zu motivieren.
(6) Die Jugendvereinigung organisiert zur Problembewältigung der Jugendlichen diverse
Veranstaltungen (Konferenzen, Kurse, Seminare usw.).
(7) Bei Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden des Leiters der Jugendvereinigung rückt die
stellvertretende Leitung der Jugendvereinigung an dessen Stelle.
(8) Im Falle des Ausscheidens von vier Mitgliedern der Jugendvereinigung erfolgt eine
außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Jugendvereinigung erneuert wählt.
§ 8.7 Berufung des Glaubensrates
(1) Der Glaubensrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Berufung des Leiters des Glaubensrates erfolgt durch Zustimmung und Einvernehmung der
Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Glaubensrates, mit Ausnahme des Leiters des Glaubensrates, können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes und anderen Organs werden.
(4) Der Leiter des Glaubensrates beruft am Tag der Wahl eine Versammlung unter den Mitgliedern des Vereins ein. In dieser Versammlung werden ein oder eine Vertretung des Glaubensrates und eine weitere leitende Person des Glaubensrates aus der eigenen Mitte gewählt. Die leitenden Mitglieder des Glaubensrates und die Aufgabenverteilungen werden dem Vorstand unmittelbar schriftlich mitgeteilt.
(5) Der Glaubensrat ist zuständig für die alevitischen Glaubenslehre. Er besteht aus
Mitgliedern, die bei Fragen zu Religion, Glaube und Philosophie und insbesondere zur
alevitischen Glaubenslehre besondere Kenntnisse aufweisen. Es wird angestrebt, dass der
Glaubensrat auch aus Geistlichen Dedes und Anas besteht. Die Mitglieder des Glaubensrates
sind zur religiösen Neutralität verpflichtet.
(6) In den Glaubensrat darf sich nur wählen lassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit
12 Monaten ordentliches Mitglied des Vereins sind und keine Beitragsrückstände hat.
(7) Der gewählte Glaubensrat wählt in unmittelbarem Anschluss eine Leitung und deren
Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(8) Der Glaubensrat des Vereins ist Mitglied des Glaubensrates der „Alevitischen Gemeinde
Deutschland e.V.
(9) Der Glaubensrat arbeitet mit dem Vorstand im gegenseitigen Austausch und in
gegenseitiger Unterstützung.
(10) In alevitischen Glaubensangelegenheiten sind die gefassten Beschlüsse des Glaubensrates der „Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.“ als Grundlage anzusehen.
(11) Die Leitung des Glaubensrates darf neben seiner Mitgliedschaft im Vorstand keine weiteren leitenden Aufgaben übernehmen und ist zu Neutralität verpflichtet.
(12) Der Glaubensrat hat das Anliegen, die alevitische Glaubenslehre an die nächsten bzw. jüngeren Generationen weiterzugeben, indem die Mitglieder des Vereins über die Bedeutungen und die Vorschriften der Glaubenslehre unterrichtet werden. Der Glaubensrat organisiert und gestaltet Zusammenkünfte und religiösen Austausch unter den Mitgliedern. Insbesondere gestaltet der
Glaubensrat die Fortbildung der Geistlichen, Bildung einer Semahgruppe, Leitung der religiösen Zeremonien etc..
(13) Bei Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden der Leitung des Glaubensrates rückt ihre Stellvertretung an ihre Stelle. Der Glaubensrat wählt sodann eine neue stellvertretende Leitung des Glaubensrates.
§ 8.8 Die Delegierten
(1) Die/ Der erste Delegierte für die Mitgliederversammlung der AABF und AABF NRW-
Landesvertretung ist die/ der Vorstandsvorsitzenden. Zweite Delegierte/r und ein Ersatz Delegierte/er wird aus den Vorstandsmitgliedern von den Vorstandsmitgliedern gewählt.
(2) Aus der Mitte der Mitgliederversammlung werden die übrigen Delegierten und entsprechende Anzahl Ersatzdelegierte in geheimer Wahl für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt. Sollte während der Amtszeit eine/r Delegierte/r zurücktreten oder aus sonstigen Gründen verhindert sein,rückt automatisch das gewählte Ersatzmitglied nach.
(3) Ein Mitglied darf nur in einer ausgeübten Position als Delegierter fungieren.
(4) Die maximale Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Satzung der Dachorganisation AABF, an deren Delegiertensitzungen die Delegierten teilnehmen.
(5) Ein in den AABF-Vorstand gewählter Delegierter verliert seinen Status als Delegierter des Vereins. In diesen Fällen rückt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Bis zur nächsten Vorstandwahl bleiben die alten Delegierten im Amt.
§ 8.9 Der Beirat
(1) Zur Förderung der Ziele des Vereins beruft der Vorstand alle zwei Jahre einen Beirat.
(2) Mitglieder des Beirats setzen sich aus Personen zusammen, die in ihren Fachgebieten
Expert*innen sind, und die Ziele des Vereins akzeptieren sowie fördern wollen. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, die/ der das Recht hat, als Delegierte/ Delegierter an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen.
(3) Der Beirat hat eine beratende Funktion: Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gestellt werden. Der Beirat stellt seine Stellungnahmen und Anregungen bei Aufforderung dem Vorstand des Vereins und der Mitgliederversammlung zur Verfügung.
(4) Die Beiratsmitglieder treten mindestens einmal jährlich zusammen und werten die ihnen gegebenen Berichte aus. Der Beirat äußert seine Meinung und macht Vorschlage für die Zukunft.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin/ einen Sprecher, die/ der an den
Vorstandssitzungen des Vereins teilnehmen darf und dabei Rederecht hat.
(6) Die Mitglieder des Beirates müssen nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein.
§ 9 Arbeitsgruppen
(1) Die Arbeitsgruppen werden nach den Bedürfnissen des Vereins gegründet.
Die Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand in den jeweils zugeteilten Arbeitsbereichen und arbeiten dem Vorstand gegenüber in Abstimmung.
(2) Der Vorstand beschließt über die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen und darf an
den Arbeitsgruppensitzungen teilnehmen, leiten und mitwirken.
(3) Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig über ihre Tätigkeiten in den Vorstandssitzungen
und in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Finanzielle Bestimmungen
(1) Der Vorstand darf die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
(2) Die Vereinsgelder müssen auf dem Vereinskonto bei einer Bank eingezahlt werden. Bei
mehr als 1000,00 Euro Bargeld in der Kasse, ist die Kassiererin/ der Kassierer verpflichtet,
das Geld unverzüglich und spätestens innerhalb einer Woche auf das Vereinskonto
einzuzahlen.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist insoweit beschränkt, dass der Vorstand bei
Rechtsgeschäften in Höhe von über 1500,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des
erweiterten Vorstandes und bei Rechtsgeschäften von über 10.000,00 EUR die Zustimmung
der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen.
(4) Die Kassiererin/ Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch
zu führen. Geldabhebungen vom Vereinskonto sind nur mit gemeinsamer Unterschrift eines
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds und der Kassiererin/ des Kassierers möglich.
(5) Alle Einnahmen und Ausgaben des Alevitischen Kulturgemeinde müssen durch die
Kassiererin/ den Kassierer in das Kassenbuch eingetragen werden. Quittungen und andere
Belege müssen durchnummeriert im Ordner aufbewahrt werden.
(6) Für Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung oder Belastung von
Grundbesitz, Auflösung des Vereins, Eröffnung eines neuen Vereinshauses und Änderung der
Grundform, der Aufnahme eines Kredites wird eine Mehrheit von 3/4 aller eingetragenen
stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung benötigt. Darauf ist bei der
Einladung zu der Mitgliederversammlung, in welche solche Beschlüsse gefasst werden soll,
besonders hinzuweisen. Sind weniger als 3/4 der eingetragenen Mitglieder bei der ersten
Mitgliederversammlung anwesend, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde. Der Beschluss kann nur
mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst werden.
(7) Banküberweisungsberechtigt sind der Reihe nach der Kassenwartin / der Kassenwart, die
Vorstandsvorsitzende / der Vorstandvorsitzende, Stellvertreterin bzw. Stellvertreter des
Vorsandvorsitzenden/ der Vorsitzenden die Sekretärin / der Sekretär und deren
(8) Bei Bargeldabhebung müssen mindesten zwei Vorstandsmitglieder der
Banküberweisungsberechtigten anwesend sein.
§ 11 Vorstandsitzungen, Aufgaben und Beschlüsse
(1) Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan eines Vereins. Der Vorstand leitet den Verein von innen und vertritt ihn nach außen in Geschäftsführung und Vertretung.
(2) Die Eintragung des Vereins erfolgt durch den gewählten Vorstand.
(3) Der Vorstand ist mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Voraussetzung ist, dass mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen, mit Ausnahme von Wahlen, können auch nachweislich per Textnachricht erfolgen.
(5) Vorstandsitzungen werden nur durch die/ Vorstandsvorsitzende/ den Vorstandvorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter oder der Sekretärin/ dem Sekretär einberufen.
(6) Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende/ der Vorsitzende, deren/ dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter bei ihrer/ seiner Verhinderung und die Sekretärin/ der Sekretär.
(7) Eine Vorstandsitzung soll stattfinden, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies
mündlich oder schriftlich beantragen.
(8) Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die in der Vorstandssitzung getroffenen Beschlüsse zu befolgen und durchzusetzen.
(9) Alle Aktivitäten und Versammlungen des Vereins werden mit der Zustimmung des Vorstandes im Namen und Interesse des Vereins durchgeführt.
(10) Die Einladung zur Vorstandssitzung muss mindestens fünf Tage im Voraus schriftlich mit den Tagesordnungspunkten an die Vorstandmitglieder mitgeteilt werden. Eine kurzfristige Sitzung ist nur mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder möglich.
(11) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(12) Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
(13) Alle Vorstandsmitglieder sollen an der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung
teilnehmen, es sei denn, sie sind entschuldigt.
(14) An den Vorstandssitzungen teilgenommene Vorstandsmitglieder und eingeladene Gäste
werden in der Anwesenheitsliste eingetragen.
(15) Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein und nicht an der Vorstandssitzung teilnehmen können,soll er seine Abwesenheit der Sekretärin/ dem Sekretär oder der/ den Vorstandsvorsitzenden mitteilen.
(16) Ein Mitglied des Vorstandes wird aus seinem Amt mit mehrheitlichem Beschluss entlassen, wenn er an drei Vorstandsitzungen ohne Entschuldigung nicht teilnimmt. In diesem Fall hat der Vorstand die fehlende Entschuldigung darzulegen. Sollte das entlassene Vorstandsmitglied keinen Widerspruch
gegen die Entlassung einlegen wird das nächste Ersatzmitglied zum Dienst einberufen.
(17) Das entlassene Mitglied ist schriftlich zu benachrichtigen. Widerspricht das Mitglied nicht innerhalb eines Monats gegen die Entlassung, wird das nächste Ersatzmitglied zum Einsatz einberufen.
(18) Legt das Mitglied einen Widerspruch gegen die Entlassung ein, so wird dieser Fall an die
Disziplinarkommission weitergegeben. Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist bindend.
(19) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes erfolgt schriftlich.
(20) Alle Vorstandsmitglieder berichten den Vorstandsmitgliedern über ihre Arbeit.
(21) Die Ersatzmitglieder sind zu den Vorstandssitzungen zu laden. Sie haben in den Sitzungen
Rederecht, aber kein Stimmrecht.
(22) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(23) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Dies schließt entgeltliche Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder bei Tätigkeiten außerhalb von Vorstandsarbeiten für den Verein nicht aus.
§ 12 Die Wahlleitung
(1) Die Wahlleitung besteht aus drei Mitgliedern (Die Wahlleiterin/ Der Wahlleiter, die Stellvertreterin/ der Stellvertreter und die Protokollführerin/ der Protokollführer).
(2) Die Kandidatinnen für die Wahl der Wahlleitung kann durch den Vorstand oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Bei dem Vorschlag der Kandidatinnen sind die Personen mit Erfahrung aus AABF-Organisation wünschenswert.
(3) Die stimmberechtigten Kandidaten sind im Voraus vom Vorstand aufzulisten und vom Aufsichtsrat zu genehmigen.
(4) Die Wahlleitung liest die Tagesordnung zur Abstimmung vor. Neue Vorschläge oder Änderungen zur Tagesordnung werden mit einfacher Mehrheit abgeschlossen.
(5) Vor jeder Mitgliederversammlung erhalten die stimmberechtigten Mitglieder Wahlausweise und Wahlkarten.
(6) Die Wahlleitung unterstützt die Mitglieder, die dem Lesen und Schreiben nicht mächtig sind, bei der Abgabe der Stimmen.
(7) Die Wahlleitung sorgt dafür, dass die Tagesordnungspunkte der Reihe nachbehandelt werden.
(8) Der Vorstand wird durch den Mehrheitsbeschluss der Mitglieder entlastet.
(9) Vor der Wahl des neuen Vorstandes liest die Wahlleitung die Funktionen und die Aufgaben des Vorstandes und der anderen Organe vor.
(10) Die Wahlleitung stellt sicher, dass der neue Vorstand nach den Regeln der Satzung gewählt wird.
(11) Die Wahlleitung protokolliert die Wahlergebnisse und stellt diese schriftlich fest.
(12) Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Stimmen geheim und unbeobachtet abgegeben werden.
Nach der Stimmenabgabe unterzeichnet das Mitglied in der Wahlliste.
(13) Die Stimmenauszählung erfolgt offen vor der Mitgliederversammlung.
(14) Ein nicht erschienenes Mitglied kann nicht als Kandidat nominiert werden. Zudem kann ein nicht erschienenes Mitglied sich bei der Ausübung seines Wahlrechts nicht vertreten lassen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In
der Ladung hat er den Grund für die außerordentliche Versammlung darzulegen und die
Tagesordnungspunkte zu benennen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von 10% der
Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand beantragt
wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie für die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Aufgaben der/ des Vorstandvorsitzenden
(1) Die/ Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein rechtlich nach innen und nach außen. Sie/ Er gibt die Richtlinien der Vereinsarbeit vor und leitet die Umsetzung der durch den Vorstand vereinbarten Beschlüsse. Sie/ Er trägt die Verantwortung für die Ausübung ihrer/ seiner Kompetenzen und die Umsetzung der durch den Vorstand vereinbarten Beschlüsse. Die Umsetzung der Vereinsaufgaben erfolgt nach den Grundsätzen solidarischer Vereinsarbeit.
(2) Die/ Der Vorstandsvorsitzende ist der erste und direkte Delegierte des Vereins.
(3) Die/ Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, über die Arbeitsweise der Mitglieder des Vorstandes und deren Vertreter informiert zu werden. Mit den übrigen Organen des Vereins steht sie/ er im Dialog und ist für einen gegenseitigen Informationsaustausch verantwortlich.
(4) Der Vorstandsvorsitzende lädt den Vorstand mindestens einmal im Monat zur Vorstandssitzung ein.
(5) Der Vorstandsvorsitzende lädt mindestens alle zwei Wochen zum engen Vorstandsrat ein. Der enge Vorstandsrat besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, den Sekretär und den Kassenwart und deren Stellvertreter.
(6) In außerordentlichen Fällen kann der Vorstandsvorsitzende die Vereinsorgane zu einer
außerordentlichen Versammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(7) Die/ Der Vorstandsvorsitzende, ihr(e)/ sein(e) Stellvertreter und die Sekretärin/ der Sekretär stellen gemeinsam die Tagesordnungspunkte der Sitzungen zusammen und teilen diese den Organen des Vereins schriftlich mit. Die Vorstandsmitglieder können vorab Tagesordnungspunkte vorschlagen.
(8) Die/ Der Vorstandsvorsitzende und die Sekretärin/ der Sekretär leiten die Vorstandssitzungen und
die Mitgliederversammlungen. Die Befugnisse der Wahlleitung bleiben hiervon unberührt.
(9) Alle drei Monate gibt die/ der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit dem Vorstand die Aktivitäten Programm des Vereins bekannt und stellt dieses in der Gemeinde aus.
(10) Der Vorstandsvorsitzende nimmt an den AABF-Versammlungen teil. Die/ Der
Vorstandsvorsitzende teilt dem Vorstand des Vereins die Teilnahme, die Tagesordnungspunkte der Sitzungen mit. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind befugt, Stellung zu den anstehenden AABF-Sitzungen zu beziehen und dem Vorstandsvorsitzenden Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Entscheidungsvorschläge sind nicht bindend.
(11) Nach seiner Wahl stellt sie/ er der/ dem gewählten Vorstandsvorsitzenden die Satzung vor und teilt dieser/ diesem die satzungsgemäßen Aufgaben mit.
(12) Die/ Der Vorstandsvorsitzende leitet sein Amt nach den Grundsätzen eines friedvollen,
solidarischen Miteinanders und hält gegenüber den verschiedenen Organen des Vereins Neutralität ein.
(13) Die/ Der Vorstandsvorsitzende arbeitet im Dialog mit ihrer Stellvertreterin/ seinen Stellvertretern und teilt diesen die notwendigen Informationen im ständigen Austausch mit.
§ 15 Aufgaben der/ des stellvertretenden Vorstandvorsitzenden
(1) Die/ Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertritt die/ den Vorstandsvorsitzenden nach Rücksprache mit der/ dem Vorstandsvorsitzenden oder bei deren/ dessen plötzlicher Verhinderung.
(2) Sie/ Er wirkt bei der übrigen Vorstandstätigkeit aktiv mit.
§ 16 Aufgaben der Sekretärin/ des Sekretärs
(1) Die Sekretärin/ Der Sekretär führt das Sekretariat und übernimmt die administrativen Aufgaben des Vereins.
(2) Sie/ Er ist für die ordnungsgemäße Protokollierung der Vereinsaktivitäten und für die Aktenführung des Vereins verantwortlich.
(3) Die Sekretärin/ Der Sekretär verfasst die Tagesordnungspunkte in Rücksprache mit dem Vorstand und organisiert und leitet die Sitzungen des Vereins.
(4) Die Sekretärin/ Der Sekretär ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und den Schriftverkehr nach außen. Dabei verwendet sie/ er die offizielle Post- und E-Mail-Adresse des Vereins. Er administriert die offizielle Internetseite und den Social-Media-Auftritt. Für diese Aufgabe überträgt sie/ er zwei weiteren Vorstandsmitgliedern Administrationsrechte. Diese Personen werden in der Vorstandssitzung protokollarisch notiert.
(5) Die Sekretärin/ Der Sekretär gewährleistet, dass alle Bild- und Textinformationen in einem sicheren System des Vereins geschützt und archiviert werden. Sie/ Er stellt den Zugang zu den
Vereinsdatenquellen für die Vereinsvorsitzende/ den Vorstandvorsitzenden, der Kassenwartin/ dem Kassenwart und dessen/ deren Vertreterinnen zur Verfügung.
(6) Bei Verhinderung der Vorstandsvorsitzenden und deren Vertreter übernimmt die Sekretärin/ der Sekretär die Aufgaben der Vorstandsvorsitzenden bis zur Aufhebung des Verhinderungsgrundes.
(7) Bei vollständigem Rücktritt der Vorstandsvorsitzenden und deren Vertreter übernimmt die
Sekretärin/ der Sekretär die Leitung des Vereins bis zur nächsten Vorstandsvorsitzenden Wahl.
§ 17 Aufgaben der Kassenwartin/ des Kassenwarts
(1) Die Kassenwartin/ Der Kassenwart (bzw. Kassiererin Kassierer) hat über die Einnahmen
und Ausgaben des Vereins Buch zu führen. Geldabhebungen vom Vereinskonto sind nur mit
gemeinsamer Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vorstandmitglieds und der
Kassiererin/ des Kassierers möglich.
(2) Die Vereinsgelder müssen auf dem Vereinskonto bei einer Bank eingezahlt werden. Bei
mehr als 1000,- Euro Bargeld in der Kasse ist die Kassiererin/ der Kassierer verpflichtet, das
Geld unverzüglich und spätestens innerhalb einer Woche auf das Vereinskonto einzuzahlen.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen durch die Kassiererin/ den Kassierer
in das Kassenbuch eingetragen werden. Quittungen und andere Belege müssen
durchnummeriert im Ordner aufbewahrt werden.
(4) Alle drei Monate legt die Kassenwartin/ der Kassenwart die Finanzbuchhaltung zur Prüfung
durch den Aufsichtsrat bereit.
(5) Im Anschluss an die Prüfung des Finanzberichtes durch den Aufsichtsrat trägt die
Kassenwartin/ der Kassenwart den geprüften Finanzbericht in der nächsten Vorstandssitzung
dem Vorstand vor und lässt diesen durch die Vorstandssitzung zur Genehmigung abstimmen.
(6) Bei erfolgter Genehmigung unterzeichnen die/ der Vorstandsvorsitzende und die
Sekretärin/ der Sekretär den Finanzbericht.
(7) Bei jedem Finanzbericht werden die Anzahl der Mitglieder, der aktuelle Bankkontostand,
der Stand der Barkasse und gegebenenfalls der Status der Darlehensschuld angegeben.
(8) Die Kassenwartin/ Der Kassenwart trägt die Finanzberichte in der Mitgliederversammlung
vor. Sie/ Er stellt sicher, dass die Buchhaltung und die Inventardaten der/ dem
Vorstandsvorsitzenden, der Sekretärin/ dem Sekretär und dessen/ deren Stellvertreter*innen
im Datenerfassungssystem bereitgestellt werden.
(9) Die Kassenwartin/ Der Kassenwart hat alle Ausgaben nach den Regeln der Satzung
durchzuführen.
(10) Beantragen beim Aussichtsrat mindestens 5 % der Mitglieder die Prüfung der
Buchhaltung, legt die Kassenwartin/ der Kassenwart die Buchungsunterlagen offen.
(11) Die Kassenwartin/ Der Kassenwart berichtet dem Vorstand über die finanzielle
Entwicklung und warnt den Vorstand gegebenenfalls mündlich oder schriftlich.
(12) Die Kassenwartin/ Der Kassenwart legt die Spendenbescheinigungen für das Finanzamt
der/ dem Vorstandsvorsitzenden und dessen/ deren Vertreter*innen oder der Sekretärin/ dem
Sekretär zur Gegenzeichnung vor.
(13) Sie/ Er versucht sicherzustellen, dass die Mitgliederbeiträge fristgerecht geleistet werden.
Sie/ Er verwarnt und mahnt die säumigen Mitglieder mündlich oder schriftlich. Tritt der
gewünschte Erfolg nicht ein, protokolliert sie/ er die säumigen Mitglieder und teilt diese in den
Vorstandssitzungen den übrigen Vorstandsmitgliedern mit.
(14) Bei Beendigung ihrer/ seiner Amtszeit legt sie/ er dem Aufsichtsrat die Finanzunterlagen
und das Inventar offen und übergibt einen abschließenden protokollierenden Finanzbericht.
§ 18 Datenschutz und Datensicherung
(1) Die auf den Anmeldeformularen erfassten Personendaten, Telefon- und Faxnummern, E-
Mail-Adressen und Bankdaten werden gegenüber Dritten durch den Verein geschützt und
dürfen ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet werden.
(2) Die personenbezogenen Daten des Mitglieds dürfen nicht ohne Zustimmung des Mitglieds
an Dritte weitergegeben werden. Eine Zustimmungspflicht besteht nicht hinsichtlich der
Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Dachverband. Alevitische Gemeinde
Deutschland. K.d.ö.R (AABF),
(3) Bildnisse, Videos und sonstige personenbezogenen Daten dürfen mit Ausnahme der
vereinseigenen Internet- und Social-Media-Seiten nicht ohne die Zustimmung des Mitglieds
veröffentlicht oder verbreitet werden.
(4) Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds werden die Personendaten aus der Mitgliederliste
ausgetragen.
(5) Die Finanzdaten der ausgeschiedenen Mitglieder sind für das Finanzamt durch den
Vorstand für zehn Jahre aufzubewahren.
§ 19 Öffentlichkeit, Internet und Social Media
(1) Im Namen des Vereins dürfen nur die Vorstandsvorsitzende/ der Vorstandvorsitzende, die
Stellvertreterin/ der Stellvertreter der/ des Vorstandvorsitzenden, die Sekretärin/ der Sekretär,
die Kassenwartin/ der Kassenwart und die/ der Aufsichtsratsvorsitzende öffentliche.
Erklärungen abgegeben. Für öffentliche Erklärungen außerhalb dieses Personenkreises trägt
der Verein keine Verantwortung.
(2) Mitglieder dürfen auf den Social-Media-Plattformen des Vereins keine Inhalte
veröffentlichen, die mit den Satzungszielen des Vereins nach § 2 nicht im Einklang stehen.
(3) Für den Schriftverkehr des Vereins müssen die offizielle Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon
und Computer des Vereins benutzt werden.
(4) Es ist nicht erlaubt, ohne die Zustimmung des Vorstandes Internetauftritte oder Social-
Media-Seiten unter Verwendung der Vereinsangaben zu erstellen und zu pflegen.
§ 20 Satzungs- und Zweckänderung und Satzungsneufassung
(1) Satzungsänderungen, die Zweckänderung des Vereins (§ 2) oder die Neufassung der
Satzung werden nur durch Vorschläge des Vorstandes oder durch einen schriftlichen Antrag
der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 30 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder
in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) Eine dafür eingerichtete Kommission bearbeitet verschiedene Vorschläge, fasst diese
zusammen und erstellt darauf einen gemeinsamen Entwurf als Satzungsänderung nur mit
geänderten Paragraphen oder Neufassung. Auf Wunsch stellt die Kommission die Ergebnisse
den Mitgliedern vor.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe des Ortes und der Tagesordnung.
(4) Der Entwurf über die geänderten Satzungsparagraphen oder die neu gefasste Satzung
müssen den Mitgliedern mindestens zwei Woche vor der Mitgliederversammlung im
Vereinslokal öffentlich allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
(5) Auf Wunsch wird der Entwurf der neuen Satzung dem Mitglied schriftlich zugeschickt.
(6) Die Änderung oder Neufassung der Satzung darf nur beschlossen werden, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der mit dieser Tagesordnung
einberufenen Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, findet die
Mitgliederversammlung nach einer Stunde erneut statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig, falls hierauf in der
Einberufung hingewiesen wurde. Der Beschluss kann nur mit 3/4 Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden gefasst werden
(7) Alle anwesenden Mitglieder werden mit deren Unterschrift aufgelistet.
(8) Die Satzung kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen
Mitgliederversammlung geändert oder eingefasst werden. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung oder Neufassung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Stimmenanzahl darf jedoch nicht
weniger als ein Drittel der eingetragenen Mitglieder betragen. Für die Zweckänderung gilt
dasselbe.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, die Übersetzung und Weiterleitung der neuen Satzung bzw.
die geänderten Paragraphen der gültigen Satzung in öffentlich beglaubigter Form an die
Behörde durchzuführen.
(10) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde
verlangt werden, direkt beschließen.
(11) Die in der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung tritt in der
eingefassten Form mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Bis dahin gilt
die alte Satzung.
§ 21 Erwerbs, Auflösung, Veräußerung des Vereins oder Zusammenschluss
(1) Für Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung / Belastung von Grundbesitz,
Auflösung des Vereins, Eröffnung neuer Filiale und Änderung der Grundform wird eine
Mehrheit von 3/4 aller eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder in der
Mitgliederversammlung benötigt.
(2) Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der
Stimmen aller eingetragenen Mitglieder erforderlich. Sind weniger als 3/4 der eingetragenen
Mitglieder bei der ersten Mitgliederversammlung anwesend, so wird eine zweite
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn
3/4 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind, sofern über dieses Beschlussverfahren in
der Einberufung besonders hingewiesen wurde.
§ 22 Erste Hilfe und Evakuierung (unverändert)
(1) Einmal jährlich sollen mindestens drei Mitglieder der Vereinsorgane an einem Erste-Hilfe-Kurs zwingend teilnehmen.
(2) Die Schulung soll von einer anerkannten Institution (z.B. DRK oder Malteser) durchgeführt werden.
§ 23 Gebäude, Technik und Instandhaltung (unverändert)
(1) Für Gebäude, Technik und Instandhaltung sind mindestens drei ehrenamtliche Mitglieder
vorgesehen.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung zu wählen.
(3) Die gewählten Mitglieder sollen aus den handwerklichen Bereichen (Elektrik*innen,
Sanitär*innen, Maurer*innen, Fliesenleger*innen oder Maler*innen usw.) zusammengestellt
werden.
(4) Die festgelegten Mängel an Gebäude oder Anlagen müssen umgehend dem Vorstand
mitgeteilt werden.